Tipps zur Antragsstellung nach IFG des Bundes

Fragen dürfen alle. Das Fragerecht gilt unabhängig von Wohnsitz und Pass. Auch juristische Personen und Verbände können fragen.

Grundsätzlich nicht, es sei denn die Information enthält personenbezogene Daten über Dritte. Dann muss die Behörde abwägen zwischen dem Informationsinteresse des Fragenden und dem Interesse des Dritten. Für diese Abwägung benötigt die Behörde die Gründe für die Anfrage.

Das Gesetz zielt auf die amtlichen Informationen, die bei Behörden des Bundes oder Privaten, die hoheitliche Aufgaben ausführen, vorhanden sind, egal in welcher Form. 

Die Frage muss an die Behörde gerichtet werden, die über die Information verfügt. Die Behörde muss über ihren Informationsstand Verzeichnisse führen. Organisations- und Aktenpläne soll sie – unter Wahrung des Schutzes personenbezogener Daten – auch im Netz – allgemein zugänglich machen.

Nehmen private Unternehmen für den Bund und nehmen seine hoheitlichen Aufgaben wahr, muss die Anfrage an die Behörde gerichtet werden, von der das Unternehmen beaufsichtigt wird.  

Im Regelfall entscheidet der Antragsteller, wie ihm die Behörde die Auskunft erteilt. Er kann
wählen zwischen unmittelbarer Akteneinsicht in der Behörde, der Übersendung von Kopien
oder Auskünften mündlicher oder schriftlicher Art.

Der Informationszugang soll "unverzüglich" erfolgen, spätestens jedoch nach einem
Monat. Wenn ein Dritter betroffen ist, verlängert sich diese Zeit auf 2 Monate.
 

Die Behörde kann die Auskunft verweigern oder beschränken zum Schutz von  personenbezogenen Daten, des geistigen Eigentums, von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen, von öffentlichen Belangen wie der inneren und äußeren
Sicherheit, Gerichts- und Ermittlungsverfahren.
Jede Ablehnung muss begründet werden. 

Man kann Widerspruch bei der Behörde einlegen. Zugleich kann man sich an den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit wenden: www.bfdi.bund.de. Gibt die Behörde auch nach dem Widerspruch die Information nicht heraus, kann man Klage beim Verwaltungsgericht erheben. 

Je umfangreicher die Auskunft desto größer Kosten. Einen Überblick über mögliche Kosten gibt die Gebührenordnung:
bundesrecht.juris.de/bundesrecht/ifggebv/gesamt.pdf
Einfache Auskünfte kosten nichts. Wird ein Widerspruch abgewiesen, so kostet das ca. 30,-- EUR.